Das EPU der Designerin Maria Kanzler (im Folgenden „Maria Kanzler“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Maria Kanzler und der Auftraggeberin/des Auftraggebers (im Folgenden „AG“), selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit der/dem AG sind nur wirksam, wenn sie von Maria Kanzler schriftlich bestätigt werden.
Allfällige Geschäftsbedingungen der/des AG werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB der/des AG widerspricht Maria Kanzler ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB der/des AG durch Maria Kanzler bedarf es nicht.
Änderungen der AGB werden der/dem AG bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn die/der AG den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird die/der AG in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
Die Angebote von Maria Kanzler sind freibleibend und unverbindlich.
Maria Kanzler weist die/den AG vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von Social Media-Kanälen (z.B. Facebook, Twitter, Instagram, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von Maria Kanzler nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen.
Maria Kanzler arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag der/des AG zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt die/der AG mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Maria Kanzler beabsichtigt, den Auftrag der/des AG nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von Social Media-Kanälen einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann Maria Kanzler aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
Hat die/der potenzielle AG Maria Kanzler vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt Maria Kanzler dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch Maria Kanzler treten die/der potenzielle AG und Maria Kanzler in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
Die/der potenzielle AG erkennt an, dass Maria Kanzler bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von Maria Kanzler ist der/dem potenziellen AG schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
Die/der potenzielle AG verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von Maria Kanzler im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
Soferne die/der potenzielle AG der Meinung ist, dass ihm von Maria Kanzler Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies Maria Kanzler binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass Maria Kanzler der/dem potenziellen AG eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee der/des AG verwendet, so ist davon auszugehen, dass Maria Kanzler dabei verdienstlich wurde.
Die/der potenzielle AG kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei Maria Kanzler ein.
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Briefing oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch Maria Kanzler, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Maria Kanzler. Innerhalb des von der/von dem AG vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von Maria Kanzler.
Alle Leistungen von Maria Kanzler (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind von der/von dem AG zu überprüfen und wenn nicht anders vereinbart binnen drei Werktagen ab Eingang bei der/bei dem AG freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als von der/von dem AG genehmigt.
Die/der AG wird Maria Kanzler zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Die/der AG trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Maria Kanzler wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
Die/der AG ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert das die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Maria Kanzler haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zur/zum AG - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird Maria Kanzler wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält die/der AG Maria Kanzler schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Die/der AG verpflichtet sich, Maria Kanzler bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Die/der AG stellt Maria Kanzler hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
Maria Kanzler ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen der/des AG. Maria Kanzler wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
Soweit Maria Kanzler notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von Maria Kanzler.
In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat die/der AG einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Auftragvertrages aus wichtigem Grund.
Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von Maria Kanzler schriftlich zu bestätigen.
Verzögert sich die Lieferung/Leistung von Maria Kanzler aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind die/der AG und Maria Kanzler berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Befindet sich Maria Kanzler in Verzug, so kann die/der AG vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er Maria Kanzler schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche der/des AG wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Maria Kanzler ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die die/der AG zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) die/der AG fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität der/des AG bestehen und dieser auf Begehren von Maria Kanzler weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von Maria Kanzler eine taugliche Sicherheit leistet;
Die/der AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Maria Kanzler fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
Im gegenseitigen Einvernehmen kann der Vertrag jederzeit aufgelöst werden. Die Abrechnung des Honorars erfolgt dann nach tatsächlich angefallener Leistung mit einem Stundensatz von € 75,00 netto.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von Maria Kanzler für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Maria Kanzler ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 5.000,00 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist Maria Kanzler berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat Maria Kanzler für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
Alle Leistungen von Maria Kanzler, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle Maria Kanzler erwachsenden Barauslagen sind von der/von dem AG zu ersetzen.
Kostenvoranschläge von Maria Kanzler sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Maria Kanzler schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird Maria Kanzler die/den AG auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als von der/von dem AG genehmigt, wenn die/der AG nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt von der/von dem AG von vornherein als genehmigt.
Für alle Arbeiten von Maria Kanzler, die aus welchem Grund auch immer von der/von dem AG nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt Maria Kanzler das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt die/der AG an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich Maria Kanzler zurückzustellen.
Verändert der/die AG zuvor vereinbarte Zeitpläne und Abläufe und entstehen dadurch Arbeitsstunden an Wochenenden oder Feiertagen, so müssen diese, zusätzlich zu bestehenden Vereinbarungen, mit einem Stundensatz von € 105,00 netto abgegolten werden. Dies gilt für jegliche von dem/der AG an Wochenenden oder Feiertagen geforderten und zu erfüllenden Tätigkeiten. Arbeitsstunden an Wochenenden oder Feiertagen sind nie Teil von Angebotspauschalen von Maria Kanzler.
Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von Maria Kanzler gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von Maria Kanzler.
Bei Zahlungsverzug der/des AG gelten Verzugszinsen von 10% pro Monat als vereinbart. Weiters verpflichtet sich die/der AG für den Fall des Zahlungsverzugs, Maria Kanzler die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in Höhe von € 40,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts oder Verbandes. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
Im Falle des Zahlungsverzuges der/des AG kann Maria Kanzler sämtliche, im Rahmen anderer mit der/dem AG abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
Weiters ist Maria Kanzler nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich Maria Kanzler für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
Die/der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Maria Kanzler aufzurechnen, außer die Forderung der/des AG wurde von Maria Kanzler schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
Die/der AG erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es der/dem AG nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, zu veröffentlichen, oder zur Weiterbearbeitung zugänglich zu machen.
Alle Leistungen von Maria Kanzler, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Maria Kanzler und können von Maria Kanzler jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Die/der AG erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf die/der AG die Leistungen von Maria Kanzler jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von Maria Kanzler setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von Maria Kanzler dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt die/der AG bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von Maria Kanzler, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von Maria Kanzler, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch die/den AG oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Maria Kanzler und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen von Maria Kanzler, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung von Maria Kanzler erforderlich. Dafür steht Maria Kanzler und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
Für die Nutzung von Leistungen von Maria Kanzler bzw. von Werbemitteln, für die Maria Kanzler konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Auftragsvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung von Maria Kanzler notwendig.
Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht Maria Kanzler im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Auftragsvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Auftragsvergütung mehr zu zahlen.
Die/der AG haftet Maria Kanzler für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
Maria Kanzler ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf Maria Kanzler als Urheber hinzuweisen, ohne dass der/dem AG dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
Maria Kanzler ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs der/des AG dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zur/zum AG bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
Die/der AG hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch Maria Kanzler, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht der/dem AG das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch Maria Kanzler zu. Maria Kanzler wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei die/der AG Maria Kanzler alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Maria Kanzler ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für Maria Kanzler mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen der/dem AG die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es der/dem AG die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
Es obliegt auch der/dem AG, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Maria Kanzler ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Maria Kanzler haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber der/dem AG nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese von der/von dem AG vorgegeben oder genehmigt wurden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber Maria Kanzler gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Die/der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
Maria Kanzler haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Bei grober Fahrlässigkeit hat Maria Kanzler bis zur Höhe ihres Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat die/der Geschädigte zu beweisen.
Jegliche Haftung von Maria Kanzler für Ansprüche, die auf Grund von Maria Kanzlers erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen die/den AG erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Maria Kanzler ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet Maria Kanzler nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten der/des AG oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; die/der AG hat Maria Kanzler diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Mängel sind Maria Kanzler unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistung anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft von Maria Kanzler zur Mängelbehebung entstehen, trägt die/der AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.
Die/der AG stimmt zu, dass ihre/seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen der/des AG, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung der/des AG sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zu der/zum AG bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der künftigen Datenverarbeitung kann nach Maßgabe von Art. 21 DSGVO jederzeit widersprochen werden. Bereits erteilte Einwilligungen können nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Die/der AG erklärt sich damit einverstanden, dass Maria Kanzler nach Art. 28 DSGVO Daten an Auftragsarbeiter und Dritte ausschließlich im Rahmen eines sogenannten „Auftragsverarbeitungsvertrages“ übermitteln und zur Datenverarbeitung beauftragen kann.
Die/der AG ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief widerrufen werden.
Personenbezogene Daten werden nur an Dritte sowie in Drittländer weitergegeben, wenn dies notwendig ist, um angebotene oder vereinbarte Dienstleistungen zu erbringen oder Informationen zu übermitteln.
Maria Kanzler unternimmt alle Anstrengung, übertragene Daten zu schützen. Dennoch kann die Sicherheit von Daten, die an Maria Kanzler übertragen werden, nicht vollständig gewährleistet werden. Jede Übertragung von Daten durch die/den AG erfolgt daher auf eigene Gefahr. Für erhaltene Daten sind strenge Sicherheitsvorschriften und -verfahren sowie Sicherheitsfunktionen implementiert, um unbefugten Dritten den Zugriff zu verwehren.
Maria Kanzler speichert Daten die/der AG bis zu jenem Zeitpunkt, bis ein Löschungsverlangen bei Maria Kanzler einlangt. Ausgenommen davon sind Daten, die aus einem Vertragsverhältnis stammen, diese werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§132(1) BAO, §§190, 212 UGB, §18(2) UStG) bis zum Ablauf des 7. Jahres nach ihrer Entstehung gespeichert.
Die/der AG stimmt mit der Anmeldung zum Newsletter der Datenverarbeitung durch Maria Kanzler und den Newsletter-Dienst MailChimp der Rocket Science Group mit Sitz in den USA zu und kann diese jederzeit schritflich per Mail an hello@mariakanzler.com oder über den Link zur Abmeldung in einem Newsletter von Maria Kanzler widerrufen.
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen Maria Kanzler und der/des AG unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort ist der Sitz der EPU von Maria Kanzler. Bei Versand geht die Gefahr auf die/den AG über, sobald Maria Kanzler die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
Als Gerichtsstand für alle sich zwischen Maria Kanzler und der/dem AG ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der EPU von Maria Kanzler sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist Maria Kanzler berechtigt, die/den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher und/oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Menschen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Das EPU der Designerin Maria Kanzler (im Folgenden „Maria Kanzler“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Maria Kanzler und der Auftraggeberin/des Auftraggebers (im Folgenden „AG“), selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit der/dem AG sind nur wirksam, wenn sie von Maria Kanzler schriftlich bestätigt werden.
Allfällige Geschäftsbedingungen der/des AG werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB der/des AG widerspricht Maria Kanzler ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB der/des AG durch Maria Kanzler bedarf es nicht.
Änderungen der AGB werden der/dem AG bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn die/der AG den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird die/der AG in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
Die Angebote von Maria Kanzler sind freibleibend und unverbindlich.
Maria Kanzler weist die/den AG vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von Social Media-Kanälen (z.B. Facebook, Twitter, Instagram, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von Maria Kanzler nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen.
Maria Kanzler arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag der/des AG zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt die/der AG mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Maria Kanzler beabsichtigt, den Auftrag der/des AG nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von Social Media-Kanälen einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann Maria Kanzler aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
Hat die/der potenzielle AG Maria Kanzler vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt Maria Kanzler dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch Maria Kanzler treten die/der potenzielle AG und Maria Kanzler in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
Die/der potenzielle AG erkennt an, dass Maria Kanzler bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von Maria Kanzler ist der/dem potenziellen AG schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
Die/der potenzielle AG verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von Maria Kanzler im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
Soferne die/der potenzielle AG der Meinung ist, dass ihm von Maria Kanzler Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies Maria Kanzler binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass Maria Kanzler der/dem potenziellen AG eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee der/des AG verwendet, so ist davon auszugehen, dass Maria Kanzler dabei verdienstlich wurde.
Die/der potenzielle AG kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei Maria Kanzler ein.
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Briefing oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch Maria Kanzler, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Maria Kanzler. Innerhalb des von der/von dem AG vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von Maria Kanzler.
Alle Leistungen von Maria Kanzler (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind von der/von dem AG zu überprüfen und wenn nicht anders vereinbart binnen drei Werktagen ab Eingang bei der/bei dem AG freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als von der/von dem AG genehmigt.
Die/der AG wird Maria Kanzler zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Die/der AG trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Maria Kanzler wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
Die/der AG ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert das die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Maria Kanzler haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zur/zum AG - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird Maria Kanzler wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält die/der AG Maria Kanzler schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Die/der AG verpflichtet sich, Maria Kanzler bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Die/der AG stellt Maria Kanzler hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
Maria Kanzler ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen der/des AG. Maria Kanzler wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
Soweit Maria Kanzler notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von Maria Kanzler.
In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat die/der AG einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Auftragvertrages aus wichtigem Grund.
Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von Maria Kanzler schriftlich zu bestätigen.
Verzögert sich die Lieferung/Leistung von Maria Kanzler aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind die/der AG und Maria Kanzler berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Befindet sich Maria Kanzler in Verzug, so kann die/der AG vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er Maria Kanzler schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche der/des AG wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Maria Kanzler ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die die/der AG zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) die/der AG fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität der/des AG bestehen und dieser auf Begehren von Maria Kanzler weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von Maria Kanzler eine taugliche Sicherheit leistet;
Die/der AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Maria Kanzler fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
Im gegenseitigen Einvernehmen kann der Vertrag jederzeit aufgelöst werden. Die Abrechnung des Honorars erfolgt dann nach tatsächlich angefallener Leistung mit einem Stundensatz von € 75,00 netto.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von Maria Kanzler für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Maria Kanzler ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 5.000,00 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist Maria Kanzler berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat Maria Kanzler für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
Alle Leistungen von Maria Kanzler, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle Maria Kanzler erwachsenden Barauslagen sind von der/von dem AG zu ersetzen.
Kostenvoranschläge von Maria Kanzler sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Maria Kanzler schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird Maria Kanzler die/den AG auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als von der/von dem AG genehmigt, wenn die/der AG nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt von der/von dem AG von vornherein als genehmigt.
Für alle Arbeiten von Maria Kanzler, die aus welchem Grund auch immer von der/von dem AG nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt Maria Kanzler das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt die/der AG an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich Maria Kanzler zurückzustellen.
Verändert der/die AG zuvor vereinbarte Zeitpläne und Abläufe und entstehen dadurch Arbeitsstunden an Wochenenden oder Feiertagen, so müssen diese, zusätzlich zu bestehenden Vereinbarungen, mit einem Stundensatz von € 105,00 netto abgegolten werden. Dies gilt für jegliche von dem/der AG an Wochenenden oder Feiertagen geforderten und zu erfüllenden Tätigkeiten. Arbeitsstunden an Wochenenden oder Feiertagen sind nie Teil von Angebotspauschalen von Maria Kanzler.
Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von Maria Kanzler gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von Maria Kanzler.
Bei Zahlungsverzug der/des AG gelten Verzugszinsen von 10% pro Monat als vereinbart. Weiters verpflichtet sich die/der AG für den Fall des Zahlungsverzugs, Maria Kanzler die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in Höhe von € 40,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts oder Verbandes. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
Im Falle des Zahlungsverzuges der/des AG kann Maria Kanzler sämtliche, im Rahmen anderer mit der/dem AG abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
Weiters ist Maria Kanzler nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich Maria Kanzler für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
Die/der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Maria Kanzler aufzurechnen, außer die Forderung der/des AG wurde von Maria Kanzler schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
Die/der AG erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es der/dem AG nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, zu veröffentlichen, oder zur Weiterbearbeitung zugänglich zu machen.
Alle Leistungen von Maria Kanzler, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Maria Kanzler und können von Maria Kanzler jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Die/der AG erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf die/der AG die Leistungen von Maria Kanzler jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von Maria Kanzler setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von Maria Kanzler dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt die/der AG bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von Maria Kanzler, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von Maria Kanzler, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch die/den AG oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Maria Kanzler und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen von Maria Kanzler, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung von Maria Kanzler erforderlich. Dafür steht Maria Kanzler und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
Für die Nutzung von Leistungen von Maria Kanzler bzw. von Werbemitteln, für die Maria Kanzler konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Auftragsvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung von Maria Kanzler notwendig.
Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht Maria Kanzler im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Auftragsvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Auftragsvergütung mehr zu zahlen.
Die/der AG haftet Maria Kanzler für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
Maria Kanzler ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf Maria Kanzler als Urheber hinzuweisen, ohne dass der/dem AG dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
Maria Kanzler ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs der/des AG dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zur/zum AG bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
Die/der AG hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch Maria Kanzler, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht der/dem AG das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch Maria Kanzler zu. Maria Kanzler wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei die/der AG Maria Kanzler alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Maria Kanzler ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für Maria Kanzler mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen der/dem AG die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es der/dem AG die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
Es obliegt auch der/dem AG, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Maria Kanzler ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Maria Kanzler haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber der/dem AG nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese von der/von dem AG vorgegeben oder genehmigt wurden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber Maria Kanzler gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Die/der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
Maria Kanzler haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Bei grober Fahrlässigkeit hat Maria Kanzler bis zur Höhe ihres Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat die/der Geschädigte zu beweisen.
Jegliche Haftung von Maria Kanzler für Ansprüche, die auf Grund von Maria Kanzlers erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen die/den AG erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Maria Kanzler ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet Maria Kanzler nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten der/des AG oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; die/der AG hat Maria Kanzler diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Mängel sind Maria Kanzler unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistung anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft von Maria Kanzler zur Mängelbehebung entstehen, trägt die/der AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.
Die/der AG stimmt zu, dass ihre/seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen der/des AG, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung der/des AG sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zu der/zum AG bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der künftigen Datenverarbeitung kann nach Maßgabe von Art. 21 DSGVO jederzeit widersprochen werden. Bereits erteilte Einwilligungen können nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Die/der AG erklärt sich damit einverstanden, dass Maria Kanzler nach Art. 28 DSGVO Daten an Auftragsarbeiter und Dritte ausschließlich im Rahmen eines sogenannten „Auftragsverarbeitungsvertrages“ übermitteln und zur Datenverarbeitung beauftragen kann.
Die/der AG ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief widerrufen werden.
Personenbezogene Daten werden nur an Dritte sowie in Drittländer weitergegeben, wenn dies notwendig ist, um angebotene oder vereinbarte Dienstleistungen zu erbringen oder Informationen zu übermitteln.
Maria Kanzler unternimmt alle Anstrengung, übertragene Daten zu schützen. Dennoch kann die Sicherheit von Daten, die an Maria Kanzler übertragen werden, nicht vollständig gewährleistet werden. Jede Übertragung von Daten durch die/den AG erfolgt daher auf eigene Gefahr. Für erhaltene Daten sind strenge Sicherheitsvorschriften und -verfahren sowie Sicherheitsfunktionen implementiert, um unbefugten Dritten den Zugriff zu verwehren.
Maria Kanzler speichert Daten die/der AG bis zu jenem Zeitpunkt, bis ein Löschungsverlangen bei Maria Kanzler einlangt. Ausgenommen davon sind Daten, die aus einem Vertragsverhältnis stammen, diese werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§132(1) BAO, §§190, 212 UGB, §18(2) UStG) bis zum Ablauf des 7. Jahres nach ihrer Entstehung gespeichert.
Die/der AG stimmt mit der Anmeldung zum Newsletter der Datenverarbeitung durch Maria Kanzler und den Newsletter-Dienst MailChimp der Rocket Science Group mit Sitz in den USA zu und kann diese jederzeit schritflich per Mail an hello@mariakanzler.com oder über den Link zur Abmeldung in einem Newsletter von Maria Kanzler widerrufen.
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen Maria Kanzler und der/des AG unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort ist der Sitz der EPU von Maria Kanzler. Bei Versand geht die Gefahr auf die/den AG über, sobald Maria Kanzler die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
Als Gerichtsstand für alle sich zwischen Maria Kanzler und der/dem AG ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der EPU von Maria Kanzler sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist Maria Kanzler berechtigt, die/den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher und/oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Menschen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
MARIA KANZLER, STUDIO
DESIGN & ART DIRECTION
RUF AN → 0676 4677570
ODER SCHREIB → hello@mariakanzler.com
SIGMUNDSGASSE 9/1 → 1070 WIEN
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